Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
Ein Blick auf die aktuelle Zinsentwicklung lässt so manchen Darlehensnehmer, der seinen Darlehensvertrag schon vor Jahren abgeschlossen hat, wehmütig werden. Verständlich ist der Wunsch groß, den alten Vertrag mit seinem hohen Zinssatz in einen Vertrag nach den aktuellen Konditionen zu tauschen.
Seit dem 01. November 2002 scheint diese Möglichkeit grundsätzlich gegeben. Im Gesetz heißt es, ein Verbraucher könne seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Nun mag man auf den ersten Blick denken, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte 14-Tages-Frist bei einem Vertrag aus dem Jahr 2006 längst verstrichen ist. Stimmt. Aber der Schlüssel zum Widerruf ist meist die Widerrufsbelehrung. So beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Ohne korrekte Widerrufsbelehrung gibt es keine laufende Frist. Das bedeutet für den Verbraucher, dass ein Widerruf grundsätzlich für einen unbegrenzten Zeitraum zulässig ist, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist.
Doch was verbirgt sich dahinter? Welche Tücken sind zu beachten und welches Risiko besteht bei der Vornahme eines Widerrufs beim Verbraucherdarlehen? So einfach, wie in der Presse manchmal das Thema „Widerrufsjoker“ behandelt wird, ist die Sache aus dem Blickfeld von ilex Rechtsanwälte nicht. Auf den ersten Blick klingt es gut: ist der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, so ist der Darlehensnehmer beim Verbraucherdarlehen nicht dazu verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.
Doch die anwaltliche Erfahrungen zeigt: viele Verbraucherdarlehensverträge enthalten, je nach Bankhaus, Widerufsbelehrungen, die den Vorgaben des Gesetz- oder Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus entsprechen. Andere Verbraucherdarlehensverträge sind in der Tat widerrufbar, da die Widerufsbelehrungen rechtliche Fehler enthalten und damit die 14-Tages-Frist nicht begonnen hat zu laufen. Berücksichtigen sollte der gut beratende Darlehensnehmer aber, dass die Rechtsprechung seit einigen Jahren mit einer Vielzahl von Widerrufsfällen befasst ist und das keineswegs alle sich stellenden Fragen heute bereits einheitlich beantwortet sind.
Deshalb sollte der gut beratene Darlehensnehmer in einem ersten Schritt Möglichkeit des Widerrufs zunächst sorgsam prüfen lassen. Im nächsten Schritt empfiehlt es sich eine Berechnung nach Widerruf durch einen unabhängigen Zinsprüfer und Kontenprüfer vorzunehmen. Schließlich ist zu beachten, dass entweder genug Geld vorhanden sein muss, um die Rückabwicklung der Vertragsbeziehung vorzunehmen oder aber, dass eine Anschlussfinanzierung zu günstigeren Konditionen möglich sein sollte. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Darlehensnehmer beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens zu günstigeren Konditionen seine Zinslast senken.
Wenn Sie sich als Bankkunde fragen, ob die Widerrufsbelehrung zu Ihrem Darlehensvertrag ordnungsgemäß und vollständig ist oder wenn Sie als Bankhaus eine Einschätzung über die Prozessrisiken beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen suchen, beraten wir Sie gern.
ilex Rechtsanwälte ist seit 1997 spezialisiert im Bereich des Bankrechts und des Kapitalmarktrechts tätig. Wir vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Banken, Finanzdienstleister, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen.
EC-Karten-Betrug und Kreditkarten-Betrug (Skimming/Carding)
Eine Kriminalitätsform, die sich immer wieder geschickt den technischen Neuerungen anpasst, besteht darin, die für eine Zahlungsverfügung notwendigen Daten von Zahlungskarten (girocard, wie EC-Karte, Debitkarte, Kreditkarte, Tankkarte, sonstige Bezahlkarten etc.) beim bargeldlosen Zahlungsverkehr abzugreifen und anschließend missbräuchlich einzusetzen. Besonders interessant sind für die Täter solche Zahlungskarten, mit denen sich Bargeld an einem Geldautomaten abheben lässt.
Wenn fremde Täter erfolgreich mit einer abhandengekommenen oder gestohlenen Zahlungskarte am Geldautomaten Geld abgehoben haben, stellt sich oftmals die Frage, wie die Täter an die in vielen Fällen für eine Verfügung über das Kontoguthaben notwendige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) gekommen sind? Die Möglichkeiten, derer sich die Täter bedienen, um an die PIN zu gelangen, sind prinzipiell vielfältig. Einerseits werden von Straftätern nicht bloß Geldautomaten manipuliert und hierbei Daten inkl. PIN ausgespäht, sondern Daten können prinzipiell bei jedem Zahlungsvorgang im abgegriffen werden; sei es an Zahlungsterminals (point-of-sale-Terminals) in Tankstellen, Supermärkten, Geschäften etc. In diesem Sinne können Straftäter auch auf andere Art und Weise an die PIN gelangen, als nur durch das „fahrlässige“ Notieren der PIN auf der Zahlungskarte durch den Bankkunden selbst (wovon dringend abzuraten ist). Andererseits gibt es immer noch Bankkunden, die sich aus Bequemlichkeit die PIN auf der Zahlungskarte oder in der räumlichen Nähe notieren, sich damit im Sinne der Rechtsprechung „grob fahrlässig“ verhalten und für den Schaden selbst verantwortlich sind.
Bei der in Gerichtsverfahren sich stellenden Rechtsfrage, wer für den entstandenen Schaden haftet, wird nur derjenige bestehen, dessen Fachanwalt sich mit der Thematik auskennt. Eine generalisierende Aussage verbietet sich angesichts von jeweils unterschiedlichen Abläufen bei den Tathandlungen, unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten aus dem Inhalt der Strafermittlungsakte oder der Auswertung der Protokolle von Geldautomaten, unterschiedlichen Zahlungskarten und unterschiedlichen Systemen (EC-Karte (girocard) mit Magnetstreifen und EMV Chip, EC-Karte (girocard) ohne Magnetstreifen und mit EMV Chip, Tankkarten, Geldkarten-Funktion auf der Karte, Kreditkarten mit und ohne PIN-Funktion, sonstige Zahlungskarten, Geldautomaten mit Überwachungskamera, Geldautomaten ohne Überwachungskamera, Geldautomat mit offener Wartungsschnittstelle, Geldautomat mit versteckter Wartungsschnittstelle etc.). Da sowohl die technische Art und Weise des Betriebes der Zahlungskarten und der Geldautomaten (payment systems), als auch die Methoden der Kriminellen einem ständigen Anpassungsprozess unterliegen, ist derjenige klar im Vorteil, der die vorhandenen Sicherheitsmerkmale und ihre Angreifbarkeit zu unterscheiden weiß.
Auf diese Thematik hat sich ilex Rechtsanwälte spezialisiert. Wir kennen den Vorwurf, der oftmals „ins Blaue“ hinein unterbreitet wird, der Bankkunde habe die PIN vermutlich auf der Zahlungskarte oder in der räumlichen Nähe notiert und selbst, wenn dies nicht so sei, würde dafür der „Beweis des ersten Anscheins“ sprechen.
Mit unserem Fachwissen und unserer Spezialisierung sind wir grundsätzlich vor Gerichten bundesweit tätig und auch für Banken im Rahmen von Rechtsfragen zur IT-Sicherheit inzwischen ein gefragter Ansprechpartner. Aufgrund der bereits geführten Gerichtsverfahren und der Auswertung unzähliger Ermittlungsakten und Gutachten aus diesem Bereich kennen wir stets die neueste, auch technisch bedingte Entwicklung und können deshalb anders und mehr vortragen, als derjenige, der sich erstmals in diese Thematik einarbeitet.
ilex Rechtsanwälte ist seit 1997 im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir vertreten Privatpersonen sowie Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen als Bankkunden. Zugleich beraten wir Banken als prozesserfahrene Praktiker zu allen Rechtsfragen rund um die notwendigen Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:
Fragebogen zum Thema Skimming für Bankkunden
Allgemeine Mandatsbedingungen
Vollmacht
Fehlerhafte Vorfälligkeitsentschädigungen
Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt zu verstehen, das bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens mit fest vereinbartem Zinssatz anfällt. Die Bank soll dadurch dafür entschädigt werden, dass aufgrund der vorzeitigen Kündigung für die Zukunft keine Zinsen mehr gezahlt werden.
Für den Verbraucher ist es jedoch meist nicht nachzuvollziehen, wie sich diese Entschädigungssumme genau berechnet. Grundsätzlich ist es auch kaum möglich, hinter das System der Banken zu kommen. Nicht zuletzt deshalb, weil sich die Banken zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keiner einheitlichen Grundlage bedienen. So werden beispielsweise die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode unterschieden. Diese Methoden erfassen zu können, bedarf einiger Erfahrung im Umgang mit dieser Thematik. Zum einen stehen wir Ihnen für eine umfassende Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung gern zur Verfügung. Zum anderen prüfen wir für Sie ebenso, ob die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur ihrer Höhe nach unberechtigt ist, sondern möglicherweise generell nicht hätte berechnet werden dürfen. Denn in vielen Fällen muss eine Vorfälligkeitsentschädigung gar nicht gezahlt werden.
So beispielsweise im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, sei es innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist oder aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Anders als bei einer Kündigung ist hierbei keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der für Sie berechneten Vorfälligkeitsentschädigung? Dann wenden Sie sich an ilex Rechtsanwälte, wir beraten Sie gern.
ilex Rechtsanwälte ist seit 1997 im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir vertreten Privatpersonen sowie Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen. Vor allem Dr. Ulrich Schulte am Hülse, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat Erfahrung im Umgang mit fehlerhaften Vorfälligkeitsentschädigungen und der Durchsetzung von Verbraucherrechten.
Folgende Mandatsunterlagen werden für die Mandatserteilung benötigt:
Vollmacht für die außergerichtliche Tätigkeit,
Kreditrecht und Kreditsicherheitenrecht
Wir beraten Sie umfassend auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherheitenrechts. Die Tätigkeitsschwerpunkte von ilex Rechtsanwälte liegen dabei auf der Durchsetzung von Ansprüchen im Kredit- und Kreditsicherheitenrecht, bei der Kündigung von Bauspardarlehen, von Darlehen mit Zinsfestschreibung (Baudarlehen), von Darlehen ohne Zinsfestschreibung (variables Baudarlehen), von Grundstücksdarlehen, von Kontokorrentkrediten (Dispositionskrediten), von Ratenkrediten/ Teilzahlungsdarlehen oder sonstigen Verbraucherkrediten. Diese Spezialisierung umfasst die Beratung bei der Kreditabwicklung und der Kreditsanierung und ebenso Rechtsfragen zur Höhe und Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung (Aktiv-Aktiv/Aktiv-Passiv-Methode). In diesem Zusammenhang waren und sind wir ständig mit Rechtsfragen bei der Durchsetzung von Rückgriffsansprüchen gegen Dritte (z.B. falls Sie als Bürge in Anspruch genommen werden) befasst. Wir verhandeln gegen und für Kreditinstitute im Zusammenhang mit Restrukturierungen, Umschuldungen und Sanierungen und bei der Verwertungen von Sicherheiten.
Folgende Mandatsunterlagen werden für die Mandatserteilung benötigt:
Ihre Kreditvertragsunterlagen inkl. einer evt. Prolongationsvereinbarung,
Mandatsbedingungen,
Vollmacht für die außergerichtliche Tätigkeit.
Datenschutzrecht bei der Tätigkeit von Auskunfteien (Schufa, Creditreform, Bürgel etc.)
Den meisten sind die marktführenden Auskunfteien ein Begriff: die Schufa Holding AG, Creditreform oder Bürgel Wirtschaftsinformationsdienste. Aber die wenigsten wissen so richtig, was diese eigentlich machen.
Auskunfteien sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die den Zweck haben, ihre Vertragspartner mit Informationen zur angeblichen Bonität Dritter zu versorgen. Aber wie muss man sich verhalten, wenn man einen Negativeintrag löschen lassen will? Ist die Datenspeicherung überhaupt vereinbar mit dem Datenschutzrecht? Nach welchem System speichert die Auskunftei ihre Daten? Und wie erhält man aus dem riesigen Datenbestand der Auskunftei eine sogenannte Selbstauskunft? Dass seit 2010 eine gesetzliche Pflicht für alle Auskunfteien besteht, über die bei ihnen gespeicherten Daten auch Auskunft zu erteilen, ist beispielsweise nur wenigen bekannt.
Mit dieser und anderen Fragen zu Auskunfteien befassen sich die ilex Rechtsanwälte häufig und immer wieder. Anhand der zahlreichen Pressemitteilungen lässt sich erahnen, wie groß das Interesse an Problemstellungen im Zusammenhang mit der Schufa ist.
Neben der Schufa gibt es zahlreiche weitere Auskunfteien, welche sich im Prinzip dasselbe Ziel gesetzt haben. Zu nennen wären beispielsweise der Verband der Vereine Creditreform e.V., Bürgel Wirtschaftsinformationen, Creditsafe Deutschland oder die Deltavista.
ilex Rechtsanwälte ist seit 1997 im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir vertreten Privatpersonen sowie Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen. Mit dem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse schicken wir einen Fachmann ins Rennen, der schon zahlreiche Prozesse gegen die Schufa Holding AG bestritten und als Gewinn verbuchen konnte.
Folgende Mandatsunterlagen werden für die Mandatserteilung benötigt:
Vollmacht für die außergerichtliche Tätigkeit,
Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking
In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung ist vielen Bankkunden das Online-Banking oft vertrauter, als der persönliche Kontakt zum eigenen Bankberater. Doch die Digitalisierung bringt es mit sich, dass es Straftätern mit Hilfe von Schadsoftware immer wieder gelingt, Bankzugangsdaten bei der Nutzung des Online-Banking abzufangen und die Beträge beispielsweise über einen Mittelsmann ins Ausland zu transferieren.
Die Möglichkeiten, derer sich die Täter bedienen, um an die Kontozugangsdaten zu gelangen, sind vielfältig. Sie reichen von gefälschten Internetseiten, in denen der Bankkunde zur Eingabe von Kontozugangsdaten aufgefordert wird, bis hin zu komplexer Schadsoftware und IT-Angriffen auf den Computer des Bankkunden, die Server-Umgebung der Bank oder Angriffe auf sogenannte Internetknotenrechner.
Die Täter werden dabei vergleichsweise selten ermittelt. Häufig befinden sich die Täter im Ausland, was die Strafverfolgung und die gerichtliche Inanspruchnahme zudem erschwert. Der Mittelsmann, auf dessen Konto das Geld oftmals nur für kurze Zeit „geparkt“ wurde, um die Spuren zu den Hintermännern zu verwischen, ist häufig vermögens- und (wenn man ihm Glauben schenken kann) angeblich auch ahnungslos. Aus diesem Grunde vollziehen sich die Haftungsfragen meist in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bankkunden und seiner eigenen Bank.
In solchen Haftungsprozessen wird erfahrungsgemäß nur derjenige bestehen, dessen Fachanwalt sich mit der Thematik wirklich auskennt und neben den sich stellenden Rechtsfragen auch die sehr unterschiedlichen Online-Banking-Systeme und die vorhandenen Sicherheitsmerkmale und ihre Angreifbarkeit zu unterscheiden weiß. Auf diese Thematik hat sich ilex Rechtsanwälte spezialisiert. Mit unserem Fachwissen und unserer Spezialisierung sind wir grundsätzlich vor Gerichten bundesweit tätig und auch für Banken im Rahmen von Rechtsfragen zur IT-Sicherheit inzwischen ein gefragter Ansprechpartner. Aufgrund der vielen bereits geführten Prozesse und der Auswertung unzähliger Ermittlungsakten und Gutachten kennen wir stets die neueste, auch technisch bedingte Entwicklung und können deshalb anders und mehr vortragen, als derjenige, der sich erstmals in diese Thematik einarbeitet.
ilex Rechtsanwälte ist bereits seit 1997 im Bereich des Bankrechts und des Kapitalmarktrechtes tätig.
Folgende Unterlagen werden für die Mandatierung benötigt:
Fragebogen zum Thema Phishing
Allgemeine Mandatsbedingungen
Vollmacht
Unsere bisherige Praxis umfasste Online-Banking-Systeme mit folgenden Sicherheitsmerkmalen:
PIN/TAN-Verfahren, indiziertes TAN-Verfahren (PIN/iTAN-Verfahren), SMS-TAN-Verfahren, Smart-TAN-Plus-Verfahren, HBCI-Banking